Flurförderfahrzeuge-Prüfung

BEDARF / NOTWENDIGKEIT

Die DGUV V 68 schreibt die wiederkehrende Prüfung für FFZ mindestens im Jahresrhythmus vor. Diese früher UVV- oder BGV-Prüfung genannte Inspektion wird heute einheitlich nach FEM 4.004 durchgeführt und dokumentiert.

Dabei wird unterschieden zwischen einer kleinen Überprüfung, die alle 500 bis 600 Betriebsstunden erfolgen muss (das entspricht etwa einem Zeitraum von 3 Monaten im Einschichtbetrieb), und der großen Überprüfung, die das gesamte Fahrzeug und seine Bauteile in den Fokus nimmt. Bei der kleinen Prüfung werden Gabeln, Bolzen, Fahrgestell und Ketten besichtigt und nach Augenschein untersucht.

Im Rahmen der großen Prüfung nach FEM 4.004, die nach 2.000 bis 2.400 Betriebsstunden (bei Einschichtbetrieb entspricht das ungefähr einem Jahr) durchzuführen ist, wird der allgemeine Zustand des FFZ und seiner Ausrüstung geprüft und beurteilt.

Dabei werden vor allem folgende Funktionen und Bauteile überprüft: Lenkung, Bremsen, Bedienelemente, Räder, Antrieb, hydraulische Anlage, Hubgerüst, Hubketten, Lastaufnahmemittel und Fahrerschutzdach.

FEM 4.004, die sich inhaltlich an die zurückgezogene BGG 918 (Prüfung von Flurförderzeugen) anlehnt, dabei jedoch neue technische Entwicklungen berücksichtigt. Oft wird auch auf die BGG 941 (Handbetriebenes Flurförderzeug) verwiesen, diese stellt jedoch nur ein Verzeichnis aller FFZ sowie einen Muster-Prüfbefund bereit, dient also mehr der Dokumentation denn der operativen Durchführung.

INHALT

Gem. FEM 4.004 sind folgende Prüfungen bei der jährlichen Inspektion durchzuführen:

  • allgemeine Sichtprüfung der Gelenke, Bolzen, Verschraubungen sowie Prüfung auf Verschleiß
  • Prüfung der Lenkung mit Radlagern, Gelenke, Lenkgestänge und Deichselsicherung
  • Prüfung der Räder mit Radlagern, Radbolzen und Bereifung
  • Prüfung des Fahrgestells mit Rahmen, Traversen und Schweißnähten
  • Prüfung der Hydraulikanlage auf Leichtgängigkeit und Dichtigkeit bei Nennlast
  • sowie der sicheren Funktion aller Schalthebel
  • Prüfung, der Bremsen, sofern vorhanden
  • Prüfung des Hubgerüstes, sofern vorhanden