Handhubwagen-Prüfung

BEDARF / NOTWENDIGKEIT

Die DGUV V 68 regelt nur den Prüfrhythmus, nicht aber die Inhalte der Prüfung von Hubwagen. Genauere Informationen dazu finden sich in FEM 4.004, die sich inhaltlich an die zurückgezogene BGG 918 (Prüfung von Flurförderzeugen) anlehnt, dabei jedoch neue technische Entwicklungen berücksichtigt. Oft wird auch auf die BGG 941 (Handbetriebenes Flurförderzeug) verwiesen, diese stellt jedoch nur ein Verzeichnis aller FFZ sowie einen Muster-Prüfbefund bereit, dient also mehr der Dokumentation denn der operativen Durchführung.

Jährliche Inspektion von Hubwagen
Handbetätigte Hubwagen ohne eigenen Motorantrieb stellen Flurförderzeuge im Sinne von § 2 DGUV V 68 (ehemals BGV D27) dar und unterliegen damit den Rechtsvorschriften dieser Unfallverhütungsvorschrift. Die entsprechenden Vorschriften betreffen den Fahrer/Bediener des Hubwagens ebenso wie den Unternehmer.

Wiederkehrende Prüfungen
Eine weitere wichtige Vorschrift, die auch für Hubwagen gilt, findet sich in §§ 37 ff. DGUV V 68. Diese verpflichten den Unternehmer, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durchführen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Spätestens nach Ablauf eines Jahres müssen FFZ und Anbaugeräte durch einen Sachkundigen überprüft werden.

INHALT

Gem. FEM 4.004

  • allgemeine Sichtprüfung der Gelenke, Bolzen, Verschraubungen sowie Prüfung auf Verschleiß
  • Prüfung der Lenkung mit Radlagern, Gelenke, Lenkgestänge und Deichselsicherung
  • Prüfung der Räder mit Radlagern, Radbolzen und Bereifung
  • Prüfung des Fahrgestells mit Rahmen, Traversen und Schweißnähten
  • Prüfung der Hydraulikanlage auf Leichtgängigkeit und Dichtigkeit bei Nennlast
  • sowie der sicheren Funktion aller Schalthebel
  • Prüfung der Bremsen, sofern vorhandenl
  • Prüfung des Hubgerüstes, sofern vorhanden