DGUVV – Prüfung für kraftbetriebene Fenster, Türen und Tore

BEDARF / NOTWENDIGKEIT

Der Betreiber ist verpflichtet, regelmäßig sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinen Gefährdungen in der Arbeitsstätte ausgesetzt sind. Dabei müssen Sie, nach ArbStätt-VO, den neusten Stand der Technik berücksichtigen. Woraus folgt, dass Türen und Tore – insbesondere kraftbetätigte Tore – dem neuesten Stand der Technik angepasst werden müssen und somit keinem Bestandsschutz unterliegen können.

Im Rahmen der jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen muss eine Betriebskräftemessung (sofern möglich) an den Schließkanten der kraftbetätigten Türen und Toren durch einen Sachkundigen durchgeführt werden.

 Rechtliche Hintergründe

DIN EN Normen,

ArbSchG,

BetrSichV,

TRBS 1203,

DGUV Grundsatz 308-006,

DGUV Information 208-014,

DGUV Information 208-022,

DGUV Information 208-026 

DGUV Information 208-044

INHALT DER PRÜFUNG

Mind. 1 x jährlich bzw. nach Instandsetzung oder einem außergewöhnlichen Ereignis (Unfall):  

  • Drehflügeltoren
  • Schiebetüren
  • Faltflügeltüren
  • Karusselltüren
  • Rolltore/Schnelllauftore
  • Kipptore
  • Schiebetore
  • Segmenttore
  • Sektionaltore
  • kraftbetriebene Fenster
  • Für die Sicherheit von Personen, welche die Türen, Tore und Fenster benutzen oder sich in ihrer Nähe aufhalten, ist es unabweisbar, dass die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen einwandfrei funktionieren.